Die rechtliche Stellung der Kurden in
Syrien
Vortrag: Berlin, 22. – 23.03.2003
Alle Menschen sind frei und
gleich an Würde und Rechten geboren. Sie
sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Art.1 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte
1.
Einführung
Syrien hat eine Fläche von
185,180 qkm. Die Einwohnerzahl beträgt
17.213.871.
Die Kurden bilden mit ungefähr 2.500.000
Einwohnern fast 14.5% der gesamten
Einwohnerzahl des Landes. Sie leben
hauptsächlich in den Nord- und
Nordostgebieten Syriens. Die Existenz der
Kurden in diesen Gebieten, die ein Teil von
der Fläche Kurdistans sind,
ist uralt. Die Kurden stellen die Mehrheit
der Einwohner in ihren Gebieten. Laut einer
Statistik aus dem Jahr 1937, waren die
Einwohner des Gebiets von Jazira (Cezîrê)
wie folgt aufgeteilt:
42000 moslemische
Araber
82000 Kurden
31000 Christen
2000 Jeziden (sie
sind ebenfalls Kurden),
1000 Juden
1000 Charkasi (Çirkesî).
Vom 1516-1918 war Syrien Teil
des Osmanischen Reiches, und nach dessen
Zerfall und der Aufteilung seiner Gebiete
blieb Syrien von 1920-1946 unter
französischer Herrschaft.
Im Jahre 1923 haben
Frankreich und die Kemalistische Türkei in
Ankara einen Vertrag abgeschlossen. Nach
diesem Vertrag hat Frankreich auf Iskendrun
und Antakya zugunsten der Türkei verzichtet.
Dafür bekam Frankreich den westlichen Teil
von Kurdistan. Nach dem Abzug Frankreichs
aus Syrien blieben die Grenzen unverändert,
und so hat Syrien die Herrschaft über diese
kurdischen Gebiete erlangt.
Am 24.10.1945 wurde Syrien
Mitglied der Vereinigten Nationen. Nach der
Vereinigung mit Ägypten im Jahr 1958 haben
die beiden Länder einen gemeinsamen Sitz bei
den UN gehabt. Seit dem 13.10.1961 ist
Syrien wieder ein selbständiges Mitglied der
UN.
Die Kurden haben sich
ununterbrochen gegen die französische
Herrschaft gewehrt. Es wurden viele
Aufstände geleistet, wie z.B. Beyandur 1923,
Amuda 1937 und der Aufstand von Ibrahim
Henano 1920. In dieser historischen Phase
war die Situation der Kurden besser, und sie
waren keinen rassistischen Repressalien oder
Projekten ausgesetzt. Obwohl die Kurden sich
in den Anfängen der nationalen Mobilisierung
befanden, konnten einige Einrichtungen
aufgebaut werden, und das Verbot der
kurdischen Sprache und Kultur war, auch wenn
sie offiziell nicht erlaubt waren, nicht so
massiv. So wurde in dieser Epoche und im
Jahr 1927 die Organisation Khoybun
gegründet, die Zeitschrift Hawar wurde am
15.05.1932 herausgebracht, der Club von
Amuda wurde 1938 gegründet, Kurdistan Club
wurde 1938 in Damaskus gegründet und auch
zahlreiche kulturelle Gruppierungen in
Aleppo und Damaskus. Einigen Kurden gelang
es sogar, ins syrische Parlament zu kommen.
Diese Situation blieb auch unter der
Herrschaft der arabischen Nationalisten
einige Zeit unverändert. In den Jahren der
syrisch-ägyptischen Vereinigung und in der
Zeit danach hat sich aber die Situation der
Kurden in diesem Teil verschlechtert. Die
Unterdrückung der Kurden hat jedoch unter
der Herrschaft der Bath Partei eine höhere
rassistische Dimension erreicht.
2.
Syrien und die Kurden
2.1.
Ein historischer Einblick
Kurdistan wurde zum ersten
Mal nach der Schlacht von Chaldiran am
23.08.1514 aufgeteilt. Nach dieser Schlacht
haben der osmanische Sultan Murad IV und der
safawitische Schah Abbas ein Abkommen in
Qasr Sherin abgeschlossen, wonach sie
Kurdistan unter sich aufteilten. Im Jahr
1916, nach dem Sykes-Pyko-Vertrag, wurde
Kurdistan, als Teil des osmanischen Erbes
zum zweiten mal aufgeteilt. So kam der
westliche Teil Kurdistans unter französische
Herrschaft.
Der Server-Vertrag vom
10.08.1920
hat den Kurden eine Selbstverwaltung in
ihren Gebieten (östlich vom Euphrat, südlich
der armenischen Grenze und der Nordtürkei
bis zur syrischen Grenze) zugebilligt.
Dieser Vertrag wurde aber nie umgesetzt und
durch den Lausanne-Vertrag wurde er
endgültig aufgelöst. Nach dem Abzug
Frankreichs aus Syrien kam Syrisch-Kurdistan
unter arabische Herrschaft.
2.2.
Die rechtliche Stellung der
Kurden
Obwohl Syrien viele
internationale Menschenrechtsabkommen
akzeptiert und ratifiziert hat, wird die
nationale Existenz der Kurden geleugnet und
deren Gleichberechtigung als Bürger Syriens
nicht anerkannt. Diese Situation hat sich
nach der Machtübernahme der Bath – Partei
verschärft.
Die Versuche der Abschaffung der Existenz
der Kurden wurden in Form von rassistischen
Projekten beschleunigt. Um die Struktur
dieser Projekte zu erkennen, muss man sich
mit den Vorschlägen von Mohamed Talab Hilal
beschäftigen. Dieser hat die Kurden als
Krebstumor im Körper der arabischen Nation
bezeichnet:
„die kurdische Frage, die
sich heute organisiert hat, ist nichts
anders als einen Krebstumor, der sich im
Körper der arabischen Nation angesiedelt hat
und für den nur das Abschneiden als Lösung
in Betracht kommt“.
Dieser arabische Offizier, der Direktor des
politischen Sicherheitsdienstes war, hat in
einer Studie über das Gebiet Jaziraa sein
aus 12 Punkten bestehendes rassistisches
Projekt dem Staat vorgeschlagen. Hier ist
eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
seiner Studie:
1-
Zwangsumsiedlung der Kurden
in den Innengebieten Syrien.
2-
Rückständighalten der
kurdischen Gebieten. Es müssen keine Schulen
in diesen Gebieten gebaut werden.
3-
Die Überprüfung der
Staatsangehörigkeit und Ausbürgerung der
Nichtsyrer.
4-
Die Kurden müssen nicht mehr
zur Arbeit zugelassen werden.
5-
Aufhetzung der Araber gegen
die Kurden.
6-
Aufhebung der religiösen
Bezeichnungen über die kurdischen
Religionsführer und Entsendung der
arabischen Religionsführer zu den kurdischen
Gebieten.
7-
Ausnützung der Kurden gegen
die Kurden selbst.
8-
Ansiedlung der Araber in den
kurdischen Gebieten.
9-
Die Nordlinie in Jaziraa wird
als militärisches Gebiet betrachtet. Dies
muss dazu dienen, die Kurden zu vertreiben
und die Araber anzusiedeln.
10-
Aufbau von
Agrargenossenschaften und Spezialdörfer für
die Araber in diesem Gebiet.
11-
Verbot der kurdischen
Sprache, des passiven und aktiven Wahlrechts
für die Kurden.
12-
Verbot der Einbürgerung der
in diesem Gebiet lebenden Kurden.
Diese Vorschläge wurden nach
und nach durch Sondergesetze und durch den
Ausnahmezustand verwirklicht und in die
Realität umgesetzt. Am Anfang hat eine
Sondervolkszählung
im Gebiet Jaziraa stattgefunden, wonach mehr
als 150.000 Kurden ausgebürgert wurden.
Diese Zahl hat sich ständig vermehrt, da die
Kinder dieser Gruppe nicht eingebürgert
werden können. Man kann diese Handlung als
eine juristische Tötung bezeichnen, denn
juristisch gesehen existieren diese Menschen
nicht, obwohl das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit und deren Behaltens
durch internationale Normen gesichert ist.
Es ist auch untersagt, einen Menschen
willkürlich auszubürgern.
Die Resultate dieser Handlung reichen bis
zur höheren Stufen der
Menschenrechtsverletzungen.
Die Ausbürgerung bedeutet
gleichzeitig den Ausschluss aus dem
Arbeitsmarkt, den Entzug des
Weiterbildungsrechts und des
Eigentumsrechts, bis hin zu den ganz
persönlichen Rechten, wie etwa das Recht auf
Eheschließung, Vaterschafts- und
Mutterschaftsrecht. Das ist mit anderen
Worten die juristische Tötung der
Persönlichkeit des Einzelnen. Dies verstößt
nicht nur gegen internationale Normen,
sondern auch gegen die syrischen Gesetze an
sich. Paragraph 3 des syrischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes lautet:
Ein arabischer Syrer ist: ...
c- wer in Syrien von unbekannten Eltern,
deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist oder
keine Staatsangehörigkeit besitzen, geboren
ist.
Die in Syrien geborenen
kurdischen Kinder genießen dieses Recht
jedoch nicht. Auch wenn diese Vorschrift auf
die kurdischen Kinder angewendet wird, sind
laut der syrischen Gesetze diese Kinder
Araber. Mit anderen Worten, alle in Syrien
lebenden Menschen sind Araber.
Dieser große Teil des
kurdischen Volkes bleibt außerhalb der
politischen, sozialen und allen anderen
bürgerlichen Aktivitäten und Handlungen. Sie
existieren physisch, juristisch jedoch
nicht.
Der zweite Schritt war die
Ansiedlung von arabischen Familien in den
Kurdengebieten. Im Jahr 1966 hat der Staat
alle Grünstücke der kurdischen Bauern in dem
Gebiet entlang der syrisch-türkischen
Grenze, mit 375 km Länge und 10-15 km
Breite, beschlagnahmt (arabischer Gürtel.)
Die kurdischen Bauern wurden vom ihrem
Eigentum enteignet. Kurz zuvor hatte der
Staat den Kauf und die Veräußerung von
Grundstücken in diesem Gebiet von der
Zustimmung des Innenministers abhängig
gemacht.
Im Jahr 1973 wurde das Gesetz
des arabischen Gürtels erlassen. Gemäß
diesem Gesetz wurde zwischen allen
kurdischen Dörfern jeweils ein arabisches
Dorf aufgebaut. Die neuen arabischen Siedler
bekamen anschließend die zuvor von
kurdischen Bauern beschlagnahmten
Grundstücke. Dies stellt gemäß
internationaler Normen eine Verletzung des
Rechts auf Eigentum
dar. Auch die syrische Verfassung verbietet
den willkürlichen Entzug des Eigentums.
Ziel des Projektes des arabischen Gürtels
war, die komplette Entleerung des Gebietes
von Kurden und die Ansiedlung der Araber an
ihrer Stelle. Der Widerstand der Kurden
konnte jedoch die Umsetzung des zweiten
Teils des Planes verhindern.
Die Vernichtung, Änderung und
die Unterdrückung der kulturellen und
historischen Eigenschaften des kurdischen
Volkes war immer ein Ziel der Staatspläne.
Einerseits wird die Sprache gemäß
Sondergesetzen- und Beschlüsse verboten, und
andererseits werden die Namen von kurdischen
Dörfern und Städten geändert und arabisiert.
Auch die neu geborenen kurdischen Kinder
dürfen keine kurdischen Namen erhalten. In
einem von gesetzlicher Willkür geprägten
Leben sieht die Verfassung die Freiheit, die
Würde und die Sicherheit des Einzelnen als
heilig und vorrangig.
Manchmal schafft der syrische Staat einen
gesetzlichen Rahmen, um den Sinn und Inhalt
bestimmter kultureller und politischer
Aktivitäten zu ändern oder manipulieren. Der
Staat konnte das nationale kurdische Newroz-
Fest mit Einschränkungen und Gewaltmitteln
nicht abschaffen. Deswegen hat er durch
einen Erlass den 21. März als offiziellen
Feiertag anerkannt, jedoch als Muttertag.
Die Kurden sind die ersten
Opfer dieses paradoxen Verhältnisses
zwischen dem Gesetz und der Gesetzführung.
Die Verstöße gegen internationale und
Menschenrechtsnormen sind in den
Kurdengebieten ersichtlicher als woanders.
So wird das Ausnahmezustandsgesetz,
welches sowohl gegen das syrische
Grundgesetz, als auch gegen die
internationalen und Menschenrechtsnormen
verstoßt, verschärft in den Kurdengebieten
verhängt und praktiziert. In so einer nicht
gesetzlichen Situation tritt die Herrschaft
der Geheimdienste und die der Polizei an die
Stelle des Gesetzes. Jeder Apparat ist ein
Staat innerhalb eines Staates. Wo liegt die
rechtliche Grundlage dieser Situation? Wo
ist die Stellung der Kurden im Rahmen der
juristischen Normen in den syrischen
Gesetzen zu finden? Wo sind die Grenzen des
Rechts in Syrien?
Um diese Fragen zu
beantworten, muss man das syrische
Grundgesetz und die damit verbundenen
Gesetze untersuchen. Bei der Durchführung
einer solchen Untersuchung in Syrien, darf
man die Bath- Partei jedoch nicht vergessen,
denn die Gründsätze dieser Partei haben
meistens Vorrang gegenüber der Verfassung.
Die Bath – Partei führt den Staat und die
Gesellschaft.
Der oberste Grundsatz der Bath – Partei, der
in Syrien über jedem Gesetz steht, lautet:
die arabische Nation ist einheitlich und hat
eine ewige Botschaft. Nach diesem Grundsatz
bleibt kein Raum für andere Völker. Dies
trifft besonders die Kurden, die die
zweitgrößte Nation im Land darstellen.
Aufgrund deren nationaler Aktivitäten können
Kurden mit Strafen, die bis zur Todesstrafe
reichen können, bestraft werden. Lediglich
die Mitgliedschaft in einer kurdischen
politischen Partei kann mit solchen Strafen
bestraft werden.
Das Projekt von Mohamed Talab
Hilal wurde zwar als Vorschlag vorgestellt,
diese Vorschläge haben aber meistens einen
gesetzlichen Rahmen bekommen. Die meisten
Punkte in der Studie von M. T. Hilal wurden
später unter der Herrschaft des
Ausnahmezustandes als Sondergesetze und
Beschlüsse erlassen und gegen die Kurden
umgesetzt:
1-
Vertreibung: Die meisten
Kurden arbeiten in der Landwirtschaft. Nach
dem Gesetz des Arabischen Gürtels und der so
genannten Linie 10, der Beschlagnahme der
Grundstücke der Kurden, und der
Ausbürgerung, sahen sich die Kurden
gezwungen, ihre Gebiete zu verlassen, in die
großen Städte Syriens zu gehen und sich auf
die Suche nach Arbeit und
Lebensmöglichkeiten zu machen. Diese
Immigration hat sich nicht innerhalb der
Grenze Syriens gehalten. Um die soziale
Grundlage der kurdischen Gesellschaft zu
zerstören, hat der Staat die Türen zur
Immigration ins Ausland eröffnet. Der
syrische Staat treibt bis heute eine
Politik unter dem Motto: Unterdrücke sie,
lass sie verhungern, lass sie rückständig
bleiben und biete Flüchtmöglichkeiten“. Und
so finden selbst die nicht eingebürgerten
Kurden, die sich in Syrien nicht frei
bewegen können, ein Fluchtweg ins Ausland.
Dies geschieht durch die Sicherheitsdienste
und Schleuser, die mit Menschenleben
handeln.
2-
Ruckständighalten: In diesem
Punkt hat der Staat den Vorschlag von M. T.
Hilal nicht ganz umgesetzt. Die Grund- und
Mittelschulen wurden in den kurdischen
Gebieten aufgebaut und sie funktionierten
dann wie militärische Kasernen. Diese
Schulen wurden als Mittel für die kulturelle
und psychische Unterdrückung gegen Kurden
eingesetzt. Es wurden jedoch keine
Universitäten oder Hochschulen in
Kurdengebieten eingerichtet.
3-
Bürgerschaft: Durch das
Staatsangehörigkeitsgesetz und die
Sondervolkszählung vom Jahr 1962 wurden
150.000 Kurden ausgebürgert. Die Zahl
dieser Gruppe beträgt zurzeit mehr als
200.000.
4-
Arbeit: Die
Arbeitsmöglichkeit für Kurden wurde mit
allen Mitteln abgeschafft. Selbst die
Kurden, die über eine Arbeitsstelle
verfügen, werden meistens durch einen
Beschluss der Sicherheitsdienste, der die
Kraft eines Gesetzes hat, entlassen.
5-
Aufhetzung: „ die Kurden sind
ein Krebstumor im Körper der arabischen
Nation... die Kurden sind Israel Nr.2...“.
Mit solchen Äußerungen werden Araber gegen
Kurden aufgehetzt und oft kommt es zur
Auseinandersetzungen zwischen den beiden
Volksgruppen, besonders aber zwischen Kurden
und arabischen Siedlern.
6-
Demografische Änderung und
die Vernichtung der sozialen Grundlage:
Aufbau von arabischen Dorfgemeinschaften in
den kurdischen Gebieten, Vertreibung,
Arabisierung der kurdischen Namen,
Unterdrückung der historischen, kulturellen
und sprachlichen Identität der Kurden und
Verbot aller Aktivitäten, die mit Kurden zu
tun haben. All diese Maßnahmen und
Handlungen vernichten die Grundlagen der
kurdischen Gesellschaft und führen zu
enormen demografischen Änderungen zum
Nachteil der Kurden.
7-
Militärregion: Es wurden
keine Soldaten im Gebiet stationiert. Die
Sicherheitsdienste haben aber die Rolle der
Streitkräfte. Diese Apparate verwandeln das
Leben der Kurden im Ausnahmezustand in ein
Gefängnis.
Unter der Herrschaft der Bath
– Partei haben die arabischen Nationalisten
mit rassistischen Hintergrundgedanken die
Vorschläge von M. T. Hilal ergänzt und sie
in Form von Gesetzen und Beschlüssen
umgesetzt. Die Welle der Unterdrückung der
Kurden hat somit eine starke Form erreicht.
3.
Das Grundgesetz und die
Kurden
Die Kurden werden weder
unmittelbar noch mittelbar im syrischen
Grundgesetz Nr. 208 vom 13.03.1973 erwähnt.
Es erkennt auch keine anderen Völker außer
dem arabischen Volk an. Laut diesem Gesetz
besteht Syrien nur aus Arabern; sie sind ein
Teil der arabischen Nation und setzen sich
für deren Einigung ein.
Von der juristischen Seite her hat die
Nichtanerkennung der Kurden als ein
selbständiges Volk dazu geführt, dass ihre
Identität zunehmend unterdrückt wird. Die
kurdische Sprache und Kultur sind verboten.
Ein Kurde zu sein ist an sich eine große
Schuld.
Die Amtssprache in Syrien ist
Arabisch, und alle Menschen nicht arabischer
Herkunft müssen zwangsweise die Politik der
Arabisierung über sich ergehen lassen.
Diese sehen sich mit der auf die
Arabisierung gerichteten Bildungspolitik
konfrontiert.
Der Prozess der Arabisierung fängt in den
Grundschulen mit den Kindern an, die kein
einziges arabisches Wort sprechen können.
Sie werden gezwungen, Arabisch zu lernen.
Besonders schwierig für die kurdischen
Kinder sind die ersten Schuljahre. Die
Schule wird für sie wie ein Gefängnis, sie
wird ein Schauplatz der Beleidigung. Am
Anfang wird den Kindern beigebracht, wie sie
ihre Schulkameraden bei dem Klassenlehrer
verraten müssen, wenn sie kurdisch sprechen.
Sie lernen, dass wer kein Araber ist, kein
Mensch sei. Sie werden gelehrt, dass sie als
Kurden nichts wert seien, die kurdische
Sprache und Kultur habe keinen Wert, und
ihre Eltern seien schlecht, weil sie eben
Kurden sind.
Diese Methoden produzieren
soziale und psychische Schwierigkeiten. Die
Kinder, die in einer solchen Situation
aufwachsen, werden entweder radikal und
schließen sich den radikalen
nationalistischen Bewegungen an, was sie oft
mit ihrem Leben bezahlen müssen oder sie
kollaborieren mit dem Staat und fügen ihren
Volksangehörigen großen Schaden zu.
Das Rechtssystem in Syrien
ist beispiellos in der Welt. Der Staat wird
im Schatten des Ausnahmezustands von den
Geheimdiensten (die in Syrien bekannt sind)
geführt. In Syrien existieren viele
Sicherheitsdienste, die den Staat unter
ihrer Kontrolle haben, wie z.B.:
Militärsicherheitsdienst, politischer
Sicherheitsdienst, allgemeiner
Sicherheitsdienst und der
Außensicherheitsdienst. Diese Apparate
verkörpern in den kurdischen Gebieten sowohl
das Gesetz wie auch seine Umsetzung.
Von der Existenz des
rechtlichen Prinzips der Gewaltenteilung und
der Unabhängigkeit der drei Gewalten (die
Judikative, die Exekutive und die
Legislative) kann unter diesen Umständen
nicht mehr die Rede sein. Die Kurden können
ohne ein gerichtliches Verfahren verhaftet
und bestraft werden. Diese Handlungen des
Staates verstoßen sowohl gegen
internationales Recht und
Menschenrechtsnormen, als auch gegen die
syrische Verfassung an sich.
Der Bürgermeister kann Beschlüsse erlassen,
die wie ein Gesetz umgesetzt werden.
Das kurdische Volk, das sich
historisch, kulturell und durch andere
Eigenschaften von der arabischen Nation
unterscheidet, hat das Recht, wie jedes
andere Volk in der Welt, ein freies und
selbständiges Leben zu führen.
Dieses natürliche Recht wird aber den Kurden
unter der Herrschaft der Bath – Partei,
mittels Befehlen, Beschlüssen und
Sondergesetzen, die gegen die Menschenrechte
verstoßen, untersagt. In dieser ungerechten
und widergesetzlichen Situation wird den
Kurden die Sprache, Bürgerschaft,
persönliche Freiheit, Kultur und alle
menschlichen Werte verboten.
Das syrische Grundgesetz,
welches aus 156 Artikel besteht und am
13.03.1973 mit der Nr.208 in Kraft getreten
ist, ist ein Grundsatz einer rassistischen
arabischen Gruppe, mehr als eine Verfassung.
In der Praxis wurde die Verfassung außer
Kraft gesetzt und an ihrer Stelle tritt das
Ausnahmezustandsgesetz auf. Nur wenn die
Interessen der Staatsführung in Frage
gestellt werden, kommt das Grundgesetz in
Anwendung. In der Tat aber verkörpern die
Sicherheitsdienste das Gesetz in Syrien. Sie
sind besonders in den kurdischen Gebieten
über jedem Gesetz. Das Grundgesetz schreibt
den Führungskräften die Zentralrolle zu. So
ist der Präsident der Republik gleichzeitig
der Chef der Bath – Partei und der Führer
der Streitkräfte. Der Präsident und die mit
ihm verbundenen Organe stehen über dem
Gesetz. Mit anderen Worten: sie verkörpern
das Gesetz. Die exekutive Gewalt in Syrien
erlässt selbst die Gesetze und übernimmt
auch die Rolle der Judikative:
„ Art. 93/2: Der Präsident
der Republik vertritt das Volk bei der
Führung der Exekutive. Art. 103: Der
Präsident der Republik ist Führer der Arme
und der Streitkräfte. Art.7/1: Der Präsident
der Republik kann das Parlament auflösen.“
4.
Die Kurden und andere Gesetze
Die Kurden können nur als
Beschuldigte oder Angeklagte am syrischen
Rechtsprozess teilnehmen. Sie genießen keine
Stellung als Anspruchssteller. Die
Ausgebürgerten, deren Zahl zu Zeit 200.000
überschreit, haben keine Existenz im
Rechtsleben. Ihnen ist untersagt, offiziell
zu heiraten, ihre Kinder offiziell
einzutragen, Eigentum zu erwerben und zu
veräußern und ins Ausland zu reisen. Selbst
für die Hotelübernachtung in Syrien brauchen
sie eine Genehmigung des politischen
Sicherheitsdienstes. Sie sind auch
gezwungen, ihre Lebensmittel zu höheren
Preisen auf dem schwarzen Markt zu besorgen.
Die Ausbürgerung hat mit Kindern
staatenloser Eltern eine neue Gruppe
geschaffen, die gar keine Eintragungen in
den syrischen Registern hat.
Selbst die Kurden, die im
Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit
sind, werden unter der Herschafft des
Ausnahmezustandes und der Sondergesetze
nicht als gleichberechtigte Bürger
behandelt. Sie stehen als Kurden und damit
nicht - Angehörige der arabischen Nation
ständig in Verdacht.
Um diesen Repressalien einen
juristischen Rahmen zu verschaffen, werden
die Gesetze und oft das Strafgesetzbuch zur
Anwendung gezogen.
§ 267/1 sStGB
besagt: Ein Syrer, der durch eine Handlung
in Form von Tun, Äußerung oder das Verfassen
von Schriftstücken tätig wird, um ein Teil
des Landes zugunsten eines dritten Landes
abzutrennen, oder diesem Land ein Recht auf
syrischen Boden zu verschaffen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
§ 267/2 sStGB besagt: Wenn
diese Person Mitglied einer der in den §§
208, 308 aufgezählten Vereinigungen und
Organisationen ist, wird sie mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Die Äußerung eines Menschen,
Kurde zu sein und sich für die Rechte der
Kurden einzusetzen, kann eine strafbare
Handlung im Sinne dieser Vorschriften sein.
Auch die Teilnahme an kulturellen, sozialen
und politischen kurdischen Aktivitäten kann
in Verbindung mit diesen Paragraphen mit
harten Strafen bestraft werden. Die
Vereinigungen und Organisationen, die in §§
288, 308 genannt wurden sind: Alle
internationalen sozialen und politischen
Vereinigungen, die ohne Genehmigung des
Staates gegründet werden, und Vereinigungen,
die mit der Absicht gegründet werden, durch
ihre Tätigkeit und Veröffentlichung von
Schriftstücken das syrische Volk abzuspalten.
§ 291/1 sStGB: Eine Handlung,
die das Ziel hat, das Grundgesetz mit
unzulässigen Mitteln zu ändern, wird mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf
Jahren bestraft.
Das syrische Grundgesetz
kennt die Rechte der Kurden nicht und
betrachtet alle Einwohner Syriens als
Araber. Das Grundgesetz schreibt der Bath –
Partei die Staatsführung zu. Die arabische
Kultur und die Arabisierungspolitik sind
seine Grundlagen. In einer solchen Situation
kann schon die Nennung der Kurden mit Namen
als Versuch der Änderung des Grundgesetzes
mit unzulässigen Mitteln eingestuft werden
und somit mit der dafür vorgesehenen Strafe
geahndet werden.
§ 392/1sStGB: Diese
Vereinigungen werden aufgelöst und ihr
Eigentum beschlagnahmt.
§ 392/2 sStGB: Jeder
Verantwortlicher in diesen Vereinigungen
wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zwei Jahren und einer
Geldstrafe von hundert bis zu fünfhundert
Lira bestraft. Alle anderen Mitglieder
werden mit der Hälfte dieser Strafe
bestraft.
Die Gründung von kurdischen
Vereinigungen und Organisationen ist
grundsätzlich verboten. Alle kurdischen
sozialen, kulturellen und politischen
Aktivitäten, die nicht öffentlich ausgeübt
werden, können im Lichte dieser Vorschriften
bestraft werden. Nicht nur die Mitglieder
der Vereinigungen können bestraft werden.
Auch die Teilnahme an Versammlungen wird mit
gleicher Härte bestraft.
5.
Die Kurden und der
Ausnahmezustand in Syrien
Das Ausnahmezustandsgesetz
mit der Nr. 51 wurde am 22.12.1962 erlassen.
Die §§ 1,2 dieses Gesetzes geben der
Exekutive das Recht der Auslegung des
Ausnahmezustands in Syrien:
§ 1/a: In
Kriegssituation, kriegsähnlichen Situation,
in Situationen, in denen die allgemeine
Führung des Landes oder ein Teil des Landes
aufgrund innerer Unruhe oder Katastrophen in
Gefahr ist, wird der Ausnahmezustand
verhängt.
1/b: Der Ausnahmezustand kann
in einem Teil des Landes oder im ganzen Land
verhängt werden.
§ 2/a: Der Ausnahmezustand
wird nach einer Sitzung des Ministerrates
unter der Führung des Präsidenten der
Republik und mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen verhängt. Dieser Beschluss muss dem
Parlament in der ersten Sitzung vorgelegt
werden.
Am 08.03.1963 kam die Bath –
Partei mit einem Militärputsch an die Macht
und hat mit dem Befehl Nr. 2 den
Ausnahmezustand in Syrien verhängt. Der
militärische Sonderkommandant ist der
Ministerpräsident, sein Stellvertreter ist
der Innenminister und sie bekommen die
Anweisungen von dem Präsidenten der Republik
erteilt. Das Ausnahmezustandsgesetz wurde
nie dem Parlament vorgelegt. Dieses Gesetz
tritt in der Praxis an die Stelle der
Verfassung, obwohl diese erst zehn Jahre
später zustande kam. Das syrische
Grundgesetz schützt einerseits die
Grundfreiheiten (Artikel 25-33),
andererseits rechtfertigt es die
Sondergesetze und liefert eine rechtliche
Grundlage dafür:
Art 153: Alle
Gesetze, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verfassung praktiziert wurden, bleiben
bestehen, bis sie geändert oder aufgehoben
werden.
Diese Situation verursacht
ein juristisches Chaos und lähmt alle
anderen Gesetze in Syrien. Das
Dreiecksverhältnis besteht aus dem
Präsidenten der Republik, dem
Ministerpräsidenten und dem Innenminister;
sie vertreten das Gesetz und verkörpern das
juristisch oberste Staatsorgan in Syrien.
Damit dieses unrechtmäßige Organ den Staat
führen kann, wurden im Zusammenhang mit dem
Ausnahmezustandsgesetz verschiedene Gesetze
erlassen, wie z.b.:
1-
Das Gesetz zum Schutz der
Revolution, Nr. 6 vom 07.01.1965: § 4 dieses
Gesetzes besagt: Alle Handlungen, die die in
den §§ 3/a; 3/b; 3/c; 3/d festgelegten
Voraussetzungen verwirklichen, werden mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit dem
Tode bestraft.
Diese Handlungen sind gemäß §
3: Taten die gegen das sozialistische System
des Staates verstoßen. Diese Taten werden
bestraft, wenn sie verwirklicht sind,
niedergeschrieben und festgelegt sind oder
durch ändere Mittel geäußert und offenkundig
gemacht wurden.
Selbstverständlich können
alle Aktivitäten, die den Theorien und dem
Grundsatz der Bath – Partei nicht
entsprechen, gemäß dieser Vorschriften
bestraft werden. Für die Kurden bedeutet
dies, dass jede kurdische Aktivität, gleich
welche Intensität sie hat, zu solchen
Strafen führen kann. Denn die Theorie der
Bath – Partei erkennt die Kurden weder als
selbständige Nation noch als Bürger Syriens
an.
2. Das Gesetz des
Oberstaatssicherheitsgerichtes, Nr. 47 vom
28.03.1968: Alle Prozesse können vor
diesem Gericht geführt werden. Grundsätzlich
haben die Angeklagten kein Recht, durch
einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Und
wenn sie einen haben, dann kann er dem
Gericht nur die Akten einreichen, ein
Verteidigungsrecht hat er nicht. Gegen die
Urteile dieses Gerichts ist die Revision
unzulässig. Der Präsident der Republik
bekräftigt die Urteile, hebt sie auf oder
vermindert die Strafe. Das Gericht tagt
geheim und unter Ausschluss der
Öffentlichkeit.
Den meisten kurdischen Gefangenen werden vor
diesem Gericht die Prozesse gemacht.
3.
Gesetz zur Gründung der
Verwaltungsbehörde der Staatssicherheit, Nr.
14 vom 15.01.1969. § 16 dieses Gesetzes
besagt: Die Mitarbeiter dieser Verwaltung
dürfen nicht wegen ihrer Straftaten, die sie
während der Ausübung ihrer Tätigkeiten
begangen haben, verfolgt werden. Die
strafrechtliche Verfolgung dieser
Mitarbeiter kann nur aufgrund eines
Beschlusses des Leiters der
Verwaltungsbehörde erfolgen. § 30 dieses
Gesetzes lautet: Dieses Gesetz wird nicht
veröffentlicht und tritt in Kraft am Tag
seines Erlasses.
4.
Das Gesetz der
Innenorganisationen der Verwaltungsbehörde
der Staatssicherheit, Nr. 549 vom
12.05.1969. § 74 dieses Gesetzes lautet: Die
Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde der
Staatssicherheit und Personen, die mit
dieser Behörde unter Vertrag stehen und mit
ihr arbeiten, dürfen nicht wegen ihrer
aufgrund der Ausübung ihrer Arbeit
begangenen Straftaten vor ein Gericht
gestellt werden. Dieses Gesetz wird nicht
veröffentlicht und tritt am Tag des Erlasses
des Gesetzes Nr.14, 15.01.1969 in Kraft.
Die Sicherheitsapparate, die
in diesen Gesetzen genannten werden, sind in
den kurdischen Gebieten mit großer
Intensität tätig. Sie können Menschen
willkürlich verhaften und der Folter und
Misshandlung aussetzen. Die Unterdrückung
der Kurden seitens dieser Apparate ist ein
Teil des alltäglichen Lebens geworden. Diese
Apparate sind: Militärsicherheitsdienst,
Sicherheitsdienst der Luftstreitkräfte,
Sicherheitsdienst der Präsidentschaft der
Republik, politischer Sicherheitsdienst,
Sicherheitsdienst der Spezialeinheiten,
Sicherheitsdienst der Universitäten,
Allgemeiner Sicherheitsdienst,
Außensicherheitsdienst und die sog.
Palästina – Abteilung.
Diese Sicherheitsapparate
sind im ganzen Land tätig; sie sind befugt,
Menschen willkürlich zu verhaften, zu
foltern, zu misshandeln und auch unter der
Folter sterben lassen.
Die meisten kurdischen
Flüchtlinge sind aufgrund der Repressalien
dieser Sicherheitsapparate geflüchtet. Dies
geschieht merkwürdigerweise auch mit deren
Hilfe. Sie verhindern alle
Lebensmöglichkeiten der Kurden, dann
eröffnen sie ihnen einen Fluchtweg, nachdem
sie ihre Hand auf ihr ganzes Hab und Gut
gelegt haben. Dies geschieht durch die mit
ihnen verbündeten Schleuser.
Das Ausnahmezustandsgesetz
gibt dem Ministerpräsidenten, dem
Innenminister und den mit ihnen verbundenen
Organe wie den Gouverneuren der Provinzen
und den Sicherheitsapparaten das Recht,
Beschlüsse zu erlassen, welche die Kraft
eines Gesetzes haben. In der Wirklichkeit
kann das Leben in den Kurdengebieten Jazira,
Afrin und Kobani nur im Rahmen dieser
Ausnahmegesetze und Beschlüsse geführt
werden. Jeder Kurde ist aufgrund seiner
Volkszugehörigkeit von seiner Geburt an
schuldig.
6. Die Kurden, Syrien und die
internationalen Normen
Das kurdische Volk in Syrien
hat als eine selbständige Nation, wie alle
anderen Bürger Syriens, das Recht auf Leben,
Freiheit und auf die freie Entfaltung seiner
wirtschaftlichen und kulturellen
Aktivitäten. Die Rechte, die durch
internationale Normen gesichert sind, sind
wie für alle Völker der Weltgemeinschaft
auch für das kurdische Volk eine
Notwendigkeit. Um alle diese Rechte werden
die Kurden aber willkürlich in Syrien
beraubt.
Als rechtlicher Partner der
internationalen Verträge und Normen muss
sich Syrien gemäß ihrer Bestimmungen
verhalten und seine eigenen Gesetze an sie
anpassen, denn auch Syrien hat diese
Verträge und Normen ratifiziert.
Mit dem Gesetz Nr.184 vom
09.08.1970 ist Syrien dem Wiener Abkommen
über das Recht der Verträge von 1969
beigetreten. Art. 27 dieses Abkommens
lautet: „Eine Vertragspartei kann sich nicht
auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um
die Nichterfüllung eines Vertrags zu
rechtfertigen.“ Mit anderen Worten und
aufgrund des Grundsatzes „der Vertrag ist
das Gesetz der Beteiligten“, haben
internationale Abkommen Vorrang gegenüber
nationalen Gesetzen, auch gegenüber der
Verfassung. Gemäß des Wiener Abkommens über
das Recht der Verträge von 1969 und dessen
Ratifizierung durch Syrien im gleichen Jahr,
haben alle von Syrien unterzeichneten
Verträge Vorrang gegenüber syrischen
Gesetzen. Beispielhaft zu nennen sind von
diesen Verträgen: Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte
(19.12.1966) und der Internationale Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (19.12.1966.) Bevor die syrische
Verfassung von 1973 verabschiedet wurde, hat
Syrien seinen Beitritt zu diesen Verträgen
und deren Ratifizierung erklärt. Art.1 Nr.1
des Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte lautet: Alle Völker
haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft
dieses Rechts entscheiden sie frei über
ihren politischen Status und gestalten in
Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Entwicklung.
Art.2. Nr.1 lautet: Jeder
Vertragsstaat verpflichtet sich, die in
diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und
sie allen in seinem Gebiet befindlichen und
seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden
Personen ohne Unterschied wie insbesondere
der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der
Geburt oder des sonstigen Status zu
gewährleisten.
Das Ausnahmezustandsgesetz,
dessen Geltungsbereich und Dauer keine
Grenzen kennen, verstößt gegen alle
internationalen Normen, darunter diesen
Pakt. Dieses Gesetz leugnet die Rechte der
Kurden als eine Nation und als ein Teil der
Bürger Syriens.
Die syrische Verfassung, die
keinen Bezug auf Kurden nimmt, sollte wegen
des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses
Pakts geändert werden. Die Forderung nach
solcher Änderung, kann aber wie bereits
erwähnt wurde, mit dem Tod bestraft werden
(das Gesetz zum Schutz der Revolution.)
Bei einer Analyse der
rechtlichen Stellung der Kurden in Syrien
anhand der in diesem Pakt erwähnten Rechte
wie z.B. das Recht auf Leben, Art.6.1, das
Folterverbot, Art. 7, die persönliche
Freiheit und Sicherheit, Art. 9.1, wird
deutlich, dass die Kurden aller dieser
Rechte beraubt sind.
Art.1. Nr.1 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte lautet: Alle Völker haben
das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses
Rechts entscheiden sie frei über ihren
politischen Status und gestalten in Freiheit
ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.
Die syrischen Gesetze und
insbesondere die rechtliche Stellung der
Kurden in Syrien, verstoßen gegen alle
internationalen Verträge, Bestimmungen und
Menschrechtsnormen.
Die Kurden sind als Volk und
Nation aller ihrer Rechte beraubt. Die
Grundsätze der Bath – Partei, die syrische
Verfassung, die mehr eine politische und
rassistische Erklärung ist, als eine
Verfassung, der Ausnahmezustand und alle
damit verbundenen Gesetze, sind ein Ausdruck
der Unterdrückung und der Verletzung der
Menschenrechte der Bürger Syriens allgemein
und speziell der Kurden. Dies ist vor allem
eine Verantwortung der Menschheit und der
Internationalen Gemeinschaft.
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